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Das Jugendamt

Nach dem SGB VII /Kinder- und Jugendhilfegesetz) ist ein Schwerpunkt der Aufgaben in Jugendämtern die Beratung und Unterstützung von Familien und allein erziehenden Elternteilen.

Neben der allgemeinen Beratung in Fragen der Erziehung ist eine wesentliche Aufgabe auch die Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren, z. B. bei Sorgerechts- und Umgangsregelungen. Hier ist es grundlegendes Ziel, das Familiengericht fachlich fundiert zu informieren.

Im Wildeshauser Familienverfahren gilt folgender Ablauf für das Zusammenwirken zwischen Jugendamt und Familiengericht:

- Das Jugendamt wird durch das Gericht per Fax über den Antrag eines Elternteils sowie den anberaumten Anhörungstermin informiert. Wenn möglich, sind auf dem Ersuchen die Telefonnummern der Beteiligten angegeben. Ebenso wird mitgeteilt, ob und wer als Verfahrensbeistand eingesetzt wird.

- Die Eltern werden umgehend telefonisch oder schriftlich zu Gesprächen eingeladen. Es wird vorrangig versucht, mit den Elternteilen ein gemeinsames Gespräch zu führen. Sollten die Elternteile hierzu (noch) nicht in der Lage sein, werden Einzelgespräche geführt. Sollte ein Verfahrensbeistand (Ergänzungspfleger) bestellt worden sein, wird in der Regel kein Gespräch mit den Kindern geführt, da dies Aufgabe des Verfahrensbeistandes (Ergänzungspflegers) ist. Hier sollte ggf. eine Abstimmung mit dem Beistand (Pfleger) erfolgen.

- Gegenstand unserer Mitwirkung ist Beratung gemäß § 17 Abs. 2 SBG VIII mit dem Ziel, ein einvernehmliches Konzept im Interesse der Kinder und Jugendlichen mit den Eltern zu entwickeln.

- Wenn die Kommunikation zwischen den Kindeseltern noch sehr Konfliktbeladen ist, ist die Beratung als Erstgespräch in einem Vermittlungsprozess zu sehen, bei der den Eltern Möglichkeit gegeben wird, "Dampf abzulassen" und ihre Position darzustellen. An diesen ersten Austausch kann dann in der Anhörung angeknüpft werden. Die Fachkraft des Jugendamtes gewinnt einen Eindruck der Konfliktdynamik und der familiären Situation und bringt ihre Einschätzung in die Gerichtsverhandlung mündlich entsprechend ein.

- Lässt sich eine Einigung erzielen, wird diese dem Familiengericht schriftlich mitgeteilt. Eine Teilnahme am Anhörungstermin erfolgt in der Regel nicht.

- In der gerichtlichen Anhörung soll unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls/Kindeswunsches eine für alle Beteiligten zustimmungsfähige Lösung erreicht werden. In der Regel nimmt die zuständige Fachkraft des Jugendamtes an der Anhörung teil.

- Kann in der gerichtlichen Anhörung keine einvernehmliche Regelung erreicht werden, erfolgt eine weitere Beratung in der psychologischen Beratungsstelle mit dem Ziel, eine von beiden Elternteilen akzeptierte Lösung zu erreichen.

- Die Beratungsstelle informiert das Gericht über das Ergebnis.

- Sollten in den Gesprächen mit Eltern, Kindern und Jugendlichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden, wird dem Gericht unverzüglich Mitteilung hierüber gemacht.

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