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Die Beratungsstelle

1. Kann in einem Familiengerichtstermin keine Einigung erzielt werden und war es den Eltern währenddessen nicht möglich, miteinander in ein lösungsorientiertes Gespräch zu kommen, empfiehlt das Familiengericht den Kontakt zu einer Beratungsstelle, sofern es zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für ein Vermittlungs-/Beratungsgespräch vorliegen.

2. Die Eltern entscheiden, im Rahmen einer Elternvereinbarung, ob sie der Empfehlung des Familiengerichtes, eine Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen, nachkommen möchten. Ggf. kann das Gericht auch gem. § 156 Abs.1 S.4 FamFG anordnen, dass sie an einer Beratung teilnehmen. Sie übernehmen selbst die Anmeldung; ihnen werden Ansprechpartner und Telefonnummern ausgehändigt. Bei der telefonischen Anmeldung weisen die Eltern auf das „Wildeshauser Familienverfahren“ hin und bringen zum Erstgespräch die aktuellen Gerichtsprotokolle mit. Durch die Übersendung des „Rückmeldebogen zur vereinbarten Beratungsphase“ informiert das Gericht die Beratungsstelle über diese Vereinbarung.

3. Die Beratungsstelle wird nach Eingang der Anmeldung, so zeitnah wie möglich, ein Erstgespräch anbieten.

4. Im Rahmen der Auftragsklärung legen die Mitarbeiter der Beratungsstelle und die Eltern zunächst gemeinsam fest, auf welche Weise und mit welchen Zielsetzungen zusammengearbeitet werden soll.

5. Die Beratungsstelle klärt, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Zusammenarbeit vorliegen. Die inhaltliche Gestaltung des Prozesses obliegt der Beratungsstelle, Schweigepflicht und Vertraulichkeit bleiben gewahrt. Berater/Beraterinnen treten im juristischen Verfahren nicht als Zeugen auf.

6. Für die Dauer des Beratungsprozesses wird das Gerichtsverfahren ausgesetzt. Die Parteien sind sich einig, dass sie für die Dauer des Beratungsprozesses keine Anträge stellen bzw. das Gericht keine Anträge bearbeiten wird. Der Termin für die Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens wird jeweils fallorientiert festgelegt.

7. Die Kooperationsstrukturen unter den professionell Beteiligten sind festgelegt und werden den Eltern bereits im Vorfeld der Zusammenarbeit transparent gemacht, die Eltern werden über Folgendes informiert:

a. Nach Abschluss oder Abbruch der Beratungsgespräche informiert die Beratungsstelle – durch Rücksendung des „Rückmeldebogen zur vereinbarten Beratungsphase“ - das Gericht darüber, ob

- die Kindeseltern eine Einigung zum Wohle des Kindes einvernehmlich erreicht haben

- die Kindeseltern keine einvernehmliche Einigung zum Wohle des Kindes erreichen konnten

- keine gemeinsame Beratung zustande kam.

b. Sollte der Beratungsprozess mehr Zeit erfordern und einen angesetzten Gerichtstermin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sinnvoll erscheinen lassen, bitten die Eltern bei Gericht um Terminverschiebung.

c. Nach Abschluss eines Beratungsprozesses können die Punkte, auf die sich die Eltern geeinigt haben, in einer Elternvereinbarung zusammengefasst werden. Diese Elternvereinbarung wird den Eltern übergeben. Die Beratungsstelle informiert das Gericht über den Abschluss der Vermittlung.

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