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Ziel und Verfahrensablauf

Kooperatives Wildeshauser Familienverfahren

I. Ziel

Ziel des Wildeshauser Familienverfahrens ist die Stärkung der elterlichen Verantwortung in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren. Konfliktverschärfendes Verhalten aller Beteiligten soll vermieden werden. Insbesondere soll vermieden werden, dass ein Elternteil als Verlierer den Gerichtssaal verlässt, da hierbei auch immer das Kind (mit-)verliert. Mit allen am Umgangs- und Sorgerechtsverfahren Beteiligten (Gericht, Jugendamt, Anwälte, Beratungsstellen, Verfahrenspfleger, Gutachter) soll versucht werden, die Selbstregulierungskräfte der Familie zu stärken und es der Familie zu ermöglichen, den aktuellen Konflikt und auch zukünftige Konflikte eigenständig zu regeln/lösen.

II. Verfahrensablauf

1. Antrag

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch eine Antragstellung der Rechtsanwälte (z.B. mit Formblatt zur Begründung des Antrages), über die Rechtsantragsstelle (dort sollten wenn möglich für etwaige Rückfragen Telefonnummern der Beteiligten mitgeteilt werden) oder durch einen anwaltlich nicht vertretenen Elternteil, ggf. auch durch Antrag bzw. Anregung des Jugendamtes oder von Amts wegen.

Die Antragsschrift sollte (wenn möglich) zunächst auf den Antrag selbst begrenzt werden und darüber hinaus lediglich eine formalisierte Begründung mit den wesentlichen Sachinformationen enthalten.

2. Verfahren nach Antragseingang

2.1. Allgemeines

Das Familiengericht hat Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls beschleunigt und vorrangig durchzuführen. Im Rahmen des Wildeshauser Familienverfahrens hat dies zur Folge:

- Das Gericht beraumt einen Anhörungstermin innerhalb von 1 Monat nach Antragseingang an (§ 155 FamFG).

- Das persönliche Erscheinen der Parteien wird angeordnet.

- Dem/n Kind/ern wird in der Regel ein Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG) bzw. Ergänzungspfleger bestellt

- Ggf. wird zum Anhörungstermin ein psychologischer Sachverständiger geladen.

In sonstigen Fällen findet kein sofortiger Termin statt und der Antrag wird an den Antragsgegner zur üblichen Stellungnahme und an das Jugendamt mit der Bitte um schriftlichen Bericht binnen 4 Wochen weitergeleitet.

Gundsätzlich werden die Besonderheiten des Einzelfalls in beiden Fallvarianten weiterhin Berücksichtigung finden.

2.2. Ladungen zum Termin

(jeweils mit Übersendung Informationsflyer über das Wildeshauser Familienverfahren)

- Den Kindeseltern wird zusätzlich ein Merkblatt für die Eltern übersandt.

- Die Bevollmächtigten des Antragstellers und des Antragsgegners (mit Übersendung Antrag und ggf. Bestellung Verfahrensbeistand bzw. Ergänzungspfleger bzw. Beauftragung Sachverständiger) werden zum Termin geladen.

- Der/die Verfahrensbeistand/beiständin bzw. Ergänzungspfleger/in wird per Fax mit dem Antrag zum Termin geladen.

- Ggf. wird ein psychologische/r Sachverständige/r per Fax mit dem Antrag zum Termin geladen.

2.3. Terminsnachrichten

- Das Jugendamt erhält per Fax mit dem Antrag und ggf. der Bestellung des/der Verfahrensbeistand/beiständin bzw. Ergänzungspfleger/in bzw. der Beauftragung des/der Sachverständigen eine Terminsnachricht.

3. Zwischen Ladung und Termin

- Das Jugendamt führt Gespräche mit den Eltern und ggf. mit den Kindern.

- Der/die Verfahrensbeistand/beiständin bzw. Ergänzungspfleger/in führt Gespräche mit den Kindern und ggf. mit den Eltern.

- Sollte entweder das Jugendamt auch mit den Kindern oder der/die Verfahrensbeistand/beiständin bzw. Ergänzungspfleger/in auch mit den Kindeseltern Gespräche führen, wird nach Möglichkeit ein interner Austausch zwischen Verfahrensbeistand/Ergänzungspfleger und Jugendamt bzw. umgekehrt erfolgen.

- Der/die Sachverständige/r erhält Akteneinsicht zur Vorbereitung der Anhörung

- Zwischen den Parteien bzw. Bevollmächtigten soll nach Möglichkeit kein weiterer Schriftsatzwechsel stattfinden.

- Sofern kein Verfahrensbeistand/Ergänzungspfleger für die Kinder bestellt worden ist, wird das Gericht vor dem Termin die Kinder in der Regel anhören. Das Jugendamt wird hiervon in Kenntnis gesetzt.

4. Erster Gerichtstermin

- Im (ersten) Anhörungstermin findet eine ausführliche Erörterung des Problemgegenstandes mit allen Beteiligten mit dem Ziel der einverständlichen Lösung des Problems (Dauer max. 2 Stunden - vgl. § 156 FamFG) statt.

- Das Jugendamt erstattet seinen Bericht mündlich.

- Der/die Verfahrensbeistand/beiständin bzw. Ergänzungspfleger/in erstattet seinen Bericht gleichfalls mündlich.

- Der/die Sachverständige bringt sein psychologisches Fachwissen in das Lösungsgespräche ein.

- Die Verhandlung wird im Sinne eines offenen Lösungsgespräches geführt. Moderiert durch den Familienrichter werden Streitpunkte und deren Lösungsmöglichkeiten gemeinsam herausgearbeitet. Grundlage ist eine offene Kommunikationsstruktur, in der auch ein direktes Gespräch zwischen den Parteien bzw. zwischen den Parteien, dem Jugendamtsmitarbeiter, dem Verfahrensbeistand und ggf. dem Sachverständigen möglich ist. Die Kindeseltern sollen persönlich zu Wort kommen. Wünschenswert wäre eine Gesprächsvorbereitung durch die Bevollmächtigten.

- Im Falle einer einvernehmlichen Einigung wird wahlweise der Antrag zurückgenommen oder eine gemeinsame Regelung/Vereinbarung (vgl. § 156 Abs.2 FamFG) protokolliert. Die Kosten werden in der Regel gegeneinander aufgehoben.

5. Fortgang bei nicht gütlicher Einigung im 1. Gerichtstermin

- Sollte keine gütliche Einigung im ersten Termin gelingen, wird ggf. eine einvernehmliche oder streitige vorläufige Regelung der Parteien bzw. des Gerichts (siehe auch § 156 Abs.3 FamFG) getroffen.

- Beratungsphase: Die Eltern verständigen sich einvernehmlich durch Elternvereinbarung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung (vgl. § 156 Abs.1 S.3 FamFG) auf eine Beratung bei der (örtlichen) Beratungsstelle. Die wesentlichen Konfliktpunkte sind in die Vereinbarung/Anordnung mit aufzunehmen. Die Kommunikationsstrukturen unter den professionell Beteiligten sind vorher bereits festgelegt. Sie sind Gegenstand der Elternvereinbarung/Anordnung.

Die Eltern entbinden die Beratungsstelle von ihrer Schweigepflicht zwecks Rückmeldung der Beratungsergebnisse für das Gericht. Die Beratungsstelle informiert das Gericht, sofern nach Ablauf von 4 Wochen keine Beratung zustande kommt. Die Beratungsstellen erhalten zu diesem Zweck von den Eltern einen ausgefüllten Rückmeldebogen über die Beratungsphase, den diese nach Beendigung/Abbruch/Nichtzustandekommen an das Gericht zurücksenden.

- Für die Dauer der Beratungsphase wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet bzw. es wird bereits im 1. Gerichtstermin ein Fortsetzungstermin verbindlich festgesetzt.

- Können die Eltern sich nicht auf eine Beratung verständigen oder ist diese aus sonstigen Gründen nicht angezeigt, ordnet das Gericht ggf. die Einholung eines lösungsorientierten Sachverständigengutachtens an bzw. terminiert einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung.

6. Zweiter Gerichtstermin

- Im zweiten Gerichtstermin findet entweder die Protokollierung und Umsetzung der von den Eltern im Rahmen der Beratungsphasen oder Begutachtung gefundenen Einigung statt.

- Oder es findet eine erneute gemeinsame Erörterung aller Beteiligten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Konfliktlösung unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Beratungsphase bzw. der Begutachtung statt.

- Sollte beides nicht gelingen, wird das Gericht eine Entscheidung (ggf. nach vorheriger Anhörung der Kinder, vgl. § 159 FamFG) treffen.

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